Nicht eindeutig ist es durch die Ausnahme.
Steht alles in §6, Ziffer 6 der DFB-Spielordnung:
http://www.dfb.de/fileadmin/_dfbdam/279 ... rdnung.pdf
Für Vereine und Kapitalgesellschaften der 3. Liga, Frauen-Bundesliga und
2. Frauen-Bundesliga gilt:
Beantragt ein Verein der 3. Liga, Frauen-Bundesliga oder 2. Frauen-
Bundesliga selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen sich oder
wird auf Antrag eines Gläubigers gegen einen solchen Verein im Zeitraum
vom 1.7. eines Jahres bis einschließlich des letzten Spieltages einer Spiel-
zeit rechtskräftig ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, so werden der klassen-
höchsten Mannschaft mit Stellung des eigenen Antrags des Vereins auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sonst mit Rechtskraft des Beschlusses
des Insolvenzgerichts, neun Gewinnpunkte in der 3. Liga bzw. sechs Ge-
winnpunkte in der Frauen-Bundesliga/2. Frauen-Bundesliga mit sofortiger
Wirkung aberkannt. Spielt der Verein in der 3. Liga und der Frauen-Bundes-
liga und/oder 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von neun Gewinn-
punkten nur in der 3. Liga vorgenommen. Spielt der Verein in der Frauen-
Bundesliga und der 2. Frauen-Bundesliga, so wird der Abzug von sechs
Gewinnpunkten nur in der Frauen-Bundesliga vorgenommen.
Beantragt der Zulassungsnehmer der 3. Liga, Frauen-Bundesliga oder
2. Frauen-Bundesliga selbst das Insolvenzverfahren nach Abschluss des
letzten Spieltages bis einschließlich zum 30.6. eines Jahres oder ergeht
der Beschluss des Insolvenzgerichts auf Antrag eines Gläubigers in diesem
Zeitraum, erfolgt die Aberkennung der Gewinnpunkte gemäß Absatz 1
mit Wirkung zu Beginn der sich anschließenden Spielzeit. Die Aberkennung
der Gewinnpunkte entfällt, sofern der Zulassungsnehmer in eine tiefere
Spielklasse abgestiegen ist. Maßgeblich ist der Status in der laufenden
Spielzeit.
Die Entscheidung trifft der DFB-Spielausschuss für die 3. Liga bzw. der
DFB-Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball für die Frauen-Bundes-
liga/2. Frauen-Bundesliga. Sie ist endgültig. Der DFB-Spielausschuss/DFB-
Ausschuss für Frauen- und Mädchenfußball kann von dem Punktabzug
absehen, wenn gegen den Hauptsponsor oder einen anderen vergleich-
baren Finanzgeber des Vereins zuvor ein Insolvenzverfahren eröffnet oder
die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Vorstehende Bestimmungen gelten für zum Spielbetrieb zugelassene Kapi-
talgesellschaften entsprechend.
Die erste hervorgehobene Passage beschreibt die Regel, die zweite hingegen die Ausnahme.
Die Ausnahme ist in doppelter Hinsicht erstaunlich vage formuliert:
Erstens steht da, der DFB-Spielausschuss "kann" von dem Punktabzug absehen, muss es aber nicht.
Zweitens wird kein zeitlicher Zusammenhang zwischen Sponsoreninsolvenz und Vereinsinsolvenz formuliert.
An dieser Stelle wirds mir zu juristisch, um Aalens Aussichten einschätzen zu können.
Aber egal wie das ausgeht, der DFB wird diesen Passus für zukünftige Fälle sicher präzisieren müssen.